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   KG, 08.08.2005 - 24 W 112/04   

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https://dejure.org/2005,2419
KG, 08.08.2005 - 24 W 112/04 (https://dejure.org/2005,2419)
KG, Entscheidung vom 08.08.2005 - 24 W 112/04 (https://dejure.org/2005,2419)
KG, Entscheidung vom 08. August 2005 - 24 W 112/04 (https://dejure.org/2005,2419)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zwangsläufige Änderung des Verteilungsschlüssels durch eigenmächtige bauliche Veränderungen in einer Wohnungseigentumsanlage; Ermächtigung des Verwalters zur Trennung einer Einheit von Versorgungsleitungen der Wohnungseigentumsanlage bei Wohngeldrückständen von über ...

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Gegen säumige Wohngeldschuldner kann eine Versorgungssperre beschlossen werden; §§ 21 Abs. 3 und 4 WEG, 366 BGB

  • Judicialis

    WEG §§ 14 Nr. 1, 21 III; BGB § 273

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG §§ 14 Nr. 1; BGB § 273
    Keine Abwendung der Versorgungssperre durch Teilzahlungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Eigentümer zahlte nicht: Wasserstopp - Reichen Teilzahlungen aus, um die Versorgungssperre abzuwenden?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2006, 446
  • MDR 2006, 326
  • NZM 2006, 23
  • FGPrax 2005, 251
  • ZMR 2005, 905
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • KG, 21.05.2001 - 24 W 94/01

    Versorgungssperre bei Wohngeldrückstand

    Auszug aus KG, 08.08.2005 - 24 W 112/04
    Unabhängig von sonstigen rechtlichen Maßnahmen soll der Verwalter unter Bezugnahme auf den Beschluss des Kammergerichts vom 21.05.2001 Az.: 24 W 94/01 - ermächtigt werden, bei Wohngeldrückständen eines Eigentümers die 1.500,- EUR übersteigen, die betreffende Einheit durch geeignete technische Maßnahmen von Versorgungsleitungen der Wohnungseigentumsanlage zu trennen.".

    Nach der vom Landgericht auch zitierten Rechtsprechung des Senats (NJW-RR 2001, 1307 = NZM 2001, 761 = ZMR 2001, 1007) wie auch anderer Oberlandesgerichte (OLG Celle NJW-RR 1991, 1118; BayObLG MDR 1992, 967; OLG Hamm NJW-RR 1994, 145) kann die Wohnungseigentümergemeinschaft mit einfacher Mehrheit gegenüber einem säumigen Wohngeldschuldner eine Versorgungssperre derart beschließen (und damit auch einen Verwalter zu entsprechenden Maßnahmen ermächtigen), dass die in der Wohnung des säumigen Wohngeldschuldners vorhandenen Leitungen von der zentralen Versorgungsleitung abgetrennt werden.

  • BGH, 13.07.1995 - V ZB 6/94

    Mitwirkung von zwei nicht planmäßigen Richtern bei einer Entscheidung

    Auszug aus KG, 08.08.2005 - 24 W 112/04
    Nach der Rechtsprechung des BGH (BGHZ 130, 304 = NJW 1995, 2791; Senat ZMR 2003, 873 = WuM 2003, 586) ist der allgemeine Kostenverteilungsschlüssel so lange anzuwenden, bis er bestandskräftig geändert worden ist.
  • BGH, 22.10.1998 - VII ZR 167/97

    Abtretbarkeit von Aktivpositionen einer Schlußrechnung

    Auszug aus KG, 08.08.2005 - 24 W 112/04
    Als vergleichbar herangezogen werden kann die Rechtsprechung, dass Aktivpositionen einer Schlussrechnung nicht als solche jeweils eine Forderung darstellen, sondern nur unselbständige Rechnungsposten sind, die beispielsweise auch nicht als solche abgetreten werden können (BGH NJW 1999, 417 = MDR 1999, 292).
  • BGH, 16.12.1996 - II ZR 242/95

    Rechtsfolgen einer quotalen Haftungsbeschränkung durch die Gesellschafter einer

    Auszug aus KG, 08.08.2005 - 24 W 112/04
    Soweit in der Rechtsprechung (BGHZ 134, 224 = NJW 1997, 1580; OLG Düsseldorf NJW 1995, 2565) bei Teilleistungen auf eine Gesamtschuld eine entsprechende Anwendung des § 366 BGB nicht ausgeschlossen wird, handelt es sich immer nur um die Befriedigung von Außenverbindlichkeiten einer Gesellschaft oder sonstige Gesamtschulden.
  • OLG Hamm, 11.10.1993 - 15 W 79/93

    Ausschluß eines Wohnungseigentümers von der Energie- und Wasserversorgung

    Auszug aus KG, 08.08.2005 - 24 W 112/04
    Nach der vom Landgericht auch zitierten Rechtsprechung des Senats (NJW-RR 2001, 1307 = NZM 2001, 761 = ZMR 2001, 1007) wie auch anderer Oberlandesgerichte (OLG Celle NJW-RR 1991, 1118; BayObLG MDR 1992, 967; OLG Hamm NJW-RR 1994, 145) kann die Wohnungseigentümergemeinschaft mit einfacher Mehrheit gegenüber einem säumigen Wohngeldschuldner eine Versorgungssperre derart beschließen (und damit auch einen Verwalter zu entsprechenden Maßnahmen ermächtigen), dass die in der Wohnung des säumigen Wohngeldschuldners vorhandenen Leitungen von der zentralen Versorgungsleitung abgetrennt werden.
  • KG, 06.04.2005 - 24 W 13/03

    Wohnungseigentum: Umlageschlüssel bei Abschluss eines gemeinschaftlichen

    Auszug aus KG, 08.08.2005 - 24 W 112/04
    Die Wohnungseigentümer und insbesondere der Verwalter müssen vor Durchführung der Jahresabrechnung wissen, nach welchem Schlüssel die Kosten zu verteilen sind (vgl. auch Senat NZM 2005, 425 zu der Beschlusskompetenz für die Umlegung von Kabelgebühren).
  • KG, 28.04.2003 - 24 W 364/01

    Wohnungseigentum: Folgen unklarer Regelungen in der Teilungserklärung zu den

    Auszug aus KG, 08.08.2005 - 24 W 112/04
    Nach der Rechtsprechung des BGH (BGHZ 130, 304 = NJW 1995, 2791; Senat ZMR 2003, 873 = WuM 2003, 586) ist der allgemeine Kostenverteilungsschlüssel so lange anzuwenden, bis er bestandskräftig geändert worden ist.
  • OLG Celle, 09.11.1990 - 4 W 211/90

    Folgen eines erheblichen Zahlungsverzuges eines Mitgliedes einer

    Auszug aus KG, 08.08.2005 - 24 W 112/04
    Nach der vom Landgericht auch zitierten Rechtsprechung des Senats (NJW-RR 2001, 1307 = NZM 2001, 761 = ZMR 2001, 1007) wie auch anderer Oberlandesgerichte (OLG Celle NJW-RR 1991, 1118; BayObLG MDR 1992, 967; OLG Hamm NJW-RR 1994, 145) kann die Wohnungseigentümergemeinschaft mit einfacher Mehrheit gegenüber einem säumigen Wohngeldschuldner eine Versorgungssperre derart beschließen (und damit auch einen Verwalter zu entsprechenden Maßnahmen ermächtigen), dass die in der Wohnung des säumigen Wohngeldschuldners vorhandenen Leitungen von der zentralen Versorgungsleitung abgetrennt werden.
  • BayObLG, 16.01.1992 - BReg. 2 Z 162/91

    Ausschluss eines Wohnungseigentümers von der Belieferung mit Wasser und

    Auszug aus KG, 08.08.2005 - 24 W 112/04
    Nach der vom Landgericht auch zitierten Rechtsprechung des Senats (NJW-RR 2001, 1307 = NZM 2001, 761 = ZMR 2001, 1007) wie auch anderer Oberlandesgerichte (OLG Celle NJW-RR 1991, 1118; BayObLG MDR 1992, 967; OLG Hamm NJW-RR 1994, 145) kann die Wohnungseigentümergemeinschaft mit einfacher Mehrheit gegenüber einem säumigen Wohngeldschuldner eine Versorgungssperre derart beschließen (und damit auch einen Verwalter zu entsprechenden Maßnahmen ermächtigen), dass die in der Wohnung des säumigen Wohngeldschuldners vorhandenen Leitungen von der zentralen Versorgungsleitung abgetrennt werden.
  • OLG Düsseldorf, 11.11.1994 - 22 U 73/94
    Auszug aus KG, 08.08.2005 - 24 W 112/04
    Soweit in der Rechtsprechung (BGHZ 134, 224 = NJW 1997, 1580; OLG Düsseldorf NJW 1995, 2565) bei Teilleistungen auf eine Gesamtschuld eine entsprechende Anwendung des § 366 BGB nicht ausgeschlossen wird, handelt es sich immer nur um die Befriedigung von Außenverbindlichkeiten einer Gesellschaft oder sonstige Gesamtschulden.
  • OLG Frankfurt, 21.02.2006 - 20 W 56/06

    Wohnungseigentümergemeinschaft: Unterbrechung der Lieferung von Wasser, Strom und

    Unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgebotes können sie mithin die weitere Lieferung einstellen, wenn ein Wohnungseigentümer mit seinen laufenden Beitragspflichten in erheblichem Umfang in Verzug gerät; wegen der Schwere des Eingriffs müssen die Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft allerdings fällig sein und zweifelsfrei bestehen (vgl. dazu im Einzelnen Staudinger/Bub, a.a.O., § 28 WEG Rz. 146 ff; Köhler/Wolicki, a.a.O., Teil 19 Rz. 352 ff; Gaier ZWE 2004, 109 ff; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 16 Rz. 113; OLG München ZMR 2005, 311; Kammergericht FGPrax 2005, 251; NZM 2002, 221; NZM 2001, 761; OLG Oldenburg ZMR 2005, 651; BayObLG NJW-RR 2004, 1382; vgl. auch BGH WuM 2005, 540, jeweils mit vielfältigen weiteren Nachweisen).

    Danach kann also die Wohnungseigentümergemeinschaft - wie sie es hier getan hat - gegenüber einem säumigen Wohngeldschuldner eine Versorgungssperre derart beschließen und damit auch den Verwalter zu entsprechenden Maßnahmen ermächtigen, dass die in der Wohnung des säumigen Wohngeldschuldners vorhandenen Leitungen von der zentralen Versorgungsleitung abgetrennt werden (vgl. auch Kammergericht FGPrax 2005, 251).

    Dies ist unter anderem dadurch gerechtfertigt, dass die Gesamtheit der Wohnungseigentümer nicht verpflichtet ist, zeitlich unbegrenzt einen Teil der Bewirtschaftungskosten für einen einzelnen Wohnungseigentümer zu übernehmen (vgl. Kammergericht NZM 2002, 221; FGPrax 2005, 251, mit weiteren Nachweisen).

    Dies entspricht grundsätzlich auch weitgehend einhelliger Auffassung in Literatur und Rechtsprechung (vgl. Kammergericht FGPrax 2005, 251; Gaier ZWE 2004, 109, 115; Köhler/Wolicki, a.a.O., Teil 9 Rz. 362; Staudinger/Bub, a.a.O., § 28 WEG Rz. 147, mit weiteren Nachweisen).

  • KG, 30.06.2009 - 27 U 19/08

    Wohnungseigentümergemeinschaft: Versorgungssperre hinsichtlich Wasserversorgung

    Durch Teilzahlungen kann aber das Zurückbehaltungsrecht nicht wirksam abgewendet werden (KG, Beschluss vom 8.8.2005, 24 W 112/04 = NJW-RR 2006, 446).

    Dem steht entgegen, dass dieses Zurückbehaltungsrecht - wie oben bereits ausgeführt - nur durch vollständige Zahlung aller Rückstände zum Erliegen gebracht werden kann (KG, Beschluss vom 8.8.2005, 24 W 112/04 = NJW-RR 2006, 446).

  • LG Berlin, 19.06.2007 - 53 T 51/07

    Wohngeldrückstände des Wohnungseigentümers: Verhängung einer Versorgungssperre

    Denn die Antragstellerin ist für das Entstehen dieser Schulden nicht verantwortlich, sie stammen auch aus einer Zeit nach der Begründung ihrer Wohnungsrechte; insofern gilt etwas anderes als im Verhältnis zum Eigentümer, der das Zurückbehaltungsrecht der Gemeinschaft nicht durch Teilzahlungen abwenden kann (KG FGPrax 2005, 251).
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